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Freitag, 06.02.2009 14:31

Urteil: 3.000 Euro für ungenehmigtes Foto bei eBay

aus dem Bereich Sonstiges
Der unerlaubte Einsatz von fremden Fotos in der Angebotsbeschreibung bei einer Internetauktion kann hohe Kosten nachsichziehen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat jetzt den Verkäufer eines Navigationsgeräts zur Zahlung von über 3.000 Euro verurteilt, weil er ein Produktfoto ohne Genehmigung verwendete.

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Ohne Genehmigung verboten

Der Privatverkäufer versteigerte bei eBay ein gebrauchtes Navigationsgerät für 72 Euro. Dafür kopierte er ein Foto aus dem Internet und fügte es in die Beschreibung ein. Bei dem Bild handelte es sich um ein hochwertiges Produktfoto, wie es auch der Hersteller des Gerätes auf seiner Website verwendet. Der Urheber der Fotografie mahnte den Verkäufer ohne Erfolg ab und verklagte ihn auf Unterlassung. Dabei machte er eine fiktive Lizenzgebühr und einen Honoraraufschlag wegen der unterlassenen Nennung seines Namens als Fotograf in Höhe von insgesamt 184 Euro geltend. Außerdem beanspruchte er die Kosten der anwaltlichen Abmahnung von knapp 500 Euro.

Das Landgericht Potsdam wies diese Klage ab, woraufhin der Fotograf in Berufung ging. Vor dem Oberlandesgericht konnte er nachweisen, Urheber des Bildes zu sein und der Anbieter des Geräts gab eine entsprechende Unterlassungserklärung ab. Das Gericht entschied schließlich, dass der Verkäufer die gesamten Kosten des Rechtsstreits von rund 3.000 Euro tragen muss und verurteilte ihn außerdem zur Zahlung von 40 Euro Schadensersatz und 100 Euro Abmahnkosten. Das Urteil ist rechtskräftig.

Geringe Kosten wegen Privatverkauf und kurzer Verwendung

Laut Urteilsbegründung hat der Kläger aufgrund des Urheberechts an den Fotos einen Anspruch darauf, deren ungenehmigte Verwendung zu untersagen. Hätte der Beklagte die Unterlassungserklärung nicht abgegeben, wäre er zur Unterlassung verurteilt worden. Da das Foto aber nur wenige Tage im Internet verwendet wurde, könnten keine höheren Lizenzgebühren als Schadensersatz verlangt werden. Und da es sich um die erste Urheberrechtsverletzung sowie einen Privatverkauf handelte, sei der Anspruch auf Kostenerstattung entsprechend begrenzt worden.
red
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