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Dienstag, den 15.12.2009 08:16

BGH: GEMA bei Werbemusik nicht zuständig

Aus dem Bereich Wissenswertes
Erstens kommt es immer anders und zweitens als man denkt. Womöglich dachten sich das auch die Vertreter der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil zur Rolle der Lizenzverwalter bei der Verwendung von Musik zu Werbezwecken verkündet hatte (Aktenzeichen: I ZR 226/06). Darin entschied der BGH, dass die GEMA derzeit nicht berechtigt ist, Rechte ihrer Mitglieder für die Verwendung von Musikwerken in der Werbung wahrzunehmen.

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Bei Werbung nicht berechtigt

In dem Verfahren ging es konkret um die Frage, ob die Eigenwerbung einer Werbeagentur mit musikunterlegten Werbefilmen auf der eigenen Internetseite in den Wahrnehmungsbereich der GEMA falle und damit vergütungspflichtig sei. Während die GEMA die Zahlung von Lizenzgebühren einforderte, verweigerte die Werbeagentur eine Zahlung und klagte. Nachdem verschiedene Vorinstanzen die Auffassung der GEMA noch vollumfänglich bestätigt hatten, gab der BGH der Klage der Werbeagentur mit Urteil vom 10. Juni 2009 schließlich statt. Am 30. November 2009 wurde die zugehörige Begründung veröffentlicht. Darin sieht der BGH die GEMA in der aktuellen Fassung des sogenannten Berechtigungsvertrages insgesamt nicht berechtigt, ihre Mitglieder bei der Verwendung von Musik zu Werbezwecken zu vertreten. In dem Vertrag übertragen Komponisten, Textdichter und Musikverleger der GEMA die ausschließlichen Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte sowie Vergütungsansprüche und erteilen ihr den Auftrag zur treuhänderischen Wahrnehmung dieser Rechte.

"Ein Urteil gegen die Interessen der GEMA-Mitglieder"

Aus Sicht der GEMA widerspricht das BGH-Urteil einer bislang angeblich allseitig anerkannten Praxis. Eine effektive Rechtewahrnehmung für den Werbebereich sei nun allerdings vorerst nicht mehr möglich. "Das Urteil des BGH wird den Interessen der GEMA-Mitglieder und den Anforderungen des Marktes in keiner Weise gerecht. Wir werden daher gemeinsam mit den beteiligten Kreisen schnellstmöglich auf eine praktikable Lösung hinwirken", sagte der GEMA-Vorstandsvorsitzende Harald Heker. Vor diesem Hintergrund kündigte die GEMA an, betroffene Berechtigte wegen einer Genehmigung der in der Vergangenheit vorgenommenen Lizenzierungen zu kontaktieren. Um schnellstmöglich wieder eine effektive Rechtewahrnehmung im Werbebereich gewährleisten zu können, sollen zudem weitere Optionen geprüft werden.

Des Weiteren betonte die GEMA, dass auch infolge des Urteils die Musik ihrer Mitglieder zu Werbezwecken nicht "umsonst" zu haben sei. Derlei Behauptungen seien völlig aus der Luft gegriffen. Grundsätzlich müsse jede Nutzung nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) angemessen vergütet werden. Dazu gehöre auch die werbemäßige Nutzung von Musik. Eine notwendige Lizenzierung ohne die GEMA sei nun im direkten Austausch mit den individuellen Rechteinhabern oder deren Vertretern zu vereinbaren. Ohnehin gelte das Urteil ausschließlich für die Werberechte an den Werken von GEMA-Mitgliedern. Die GEMA nimmt für Deutschland jedoch aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Schwestergesellschaften grundsätzlich die Rechte am Weltrepertoire der Musik wahr. Auf die Wahrnehmung dieser Rechte habe die Entscheidung des BGH keine Auswirkungen, so die Verwertungsgesellschaft.
red
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