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Montag, 11.06.2012 17:16

Gerichte: Telekom belästigt Verbraucher unzulässig

aus den Bereichen Breitband, Sonstiges

Die Deutsche Telekom kämpft um jeden Kunden: Das hatte Telekom-Chef René Obermann auf der Hauptversammlung des Bonner Konzerns Ende Mai betont. Bei der Anwerbung von Neukunden greift das Unternehmen aber offenbar teils auch auf fragwürdige Geschäftspraktiken zurück, gegen die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) rechtliche Schritte eingeleitet hatte. In zwei von den Verbraucherschützern angestrengten Verfahren haben das Oberlandesgericht Köln (Az: 6 U 199/11 vom 16.05.2012, PDF) sowie das Landgericht Bonn (Az: 11 O 7/12 vom 29.05.2012, PDF) die Geschäftspraktiken der Telekom als unzulässig beschieden.

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Auftragsbestätigung ohne Auftrag ist Belästigung

Nach Angaben des vzbv darf die Telekom Verbrauchern keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken, ohne dass diese zuvor einen verbindlichen Auftrag erteilt haben. Die Richter hätten in beiden Fällen in den "ungebetenen Zuschriften eine unzumutbare Belästigung" gesehen. An Telekom-Chef Obermann appellierten die Verbraucherschützer, solche Geschäftspraktiken in seinem Unternehmen künftig abzustellen.

Was genau war geschehen? Ein Telekom-Kunde hatte sich in einem Telekom-Shop mit Fragen zu seiner Rechnung an die Mitarbeiter gewandt. Dort wurde er aber auch nach seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Filme und Fußball befragt. Zwei Wochen später erhielt er dann überraschend eine "Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag": Das Komplettpaket "Entertain Comfort" mit erweitertem Leistungsumfang. Der verdutzte Kunde hatte das Entertain-Paket laut vzbv aber nie bestellt.

Das Landgericht Bonn hatte der Telekom bereits am 30. September des vergangenen Jahres wegen des Versands von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine "bewusste Pflichtverletzung" vorgeworfen, die laut vzbv wettbewerbswidrig sei. Das OLG Köln bestätigte die Auffassung des Bonner Gerichts und stufte das Verhalten der Telekom als unzumutbare Belästigung des Kunden ein. Eine Revision zu dem Urteil wurde nicht zugelassen.

Auftragsbestätigung für nicht erteilten Auftrag nach Anruf durch Call-Center

In einem zweiten Fall versuchte die Telekom Verbraucher telefonisch über ein Call-Center als Neukunden zu gewinnen. Selbst bei Ablehnung des Angebots am Telefon erhielten die Betroffenen kurze Zeit später ein Begrüßungsschreiben "Ihr Wechsel zur Telekom". Auch hier war kein Auftrag erteilt worden. Das Landgericht Bonn beurteilte das Vorgehen als irreführend und belästigend, vor allem weil es vor dem Anruf keinen Kontakt zwischen der Telekom und den betroffenen Verbrauchern gegeben habe. Das noch nicht rechtskräftige Urteil des LG Bonn fiel unabhängig davon, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten.

Bereits im April, nach einer Abstrafung der Telekom durch das LG Bonn, sah sich der Bonner Konzern zu Unrecht an den Pranger gestellt. In einem kurzen Statement gegenüber unserer Redaktion hatte die Telekom damals betont, dass kein Kunde für Produkte zahlen müsse, die er nicht gewollt habe. Das Unternehmen hatte umgehend Berufung gegen das Urteil eingelegt.

red
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