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Freitag, 13.07.2012 10:31

eBay: Keine Kauf-Pflicht bei Konto-Missbrauch

aus dem Bereich Computer

Gebote, die über die Handelsplattform eBay abgegeben werden, gelten als verbindliche Willenserklärungen innerhalb des Kaufprozesses. Doch es gibt Ausnahmen. Nach einer nun bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Bremen (PDF) von Ende Juni (Aktenzeichen 3 U 1/12) ist ein eBay-Nutzer nicht automatisch zur Abnahme einer erworbenen Ware verpflichtet, wenn das über sein Mitgliedskonto eingestellte Höchstgebot von einem Dritten abgegeben wurde.

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Wer Rechte beansprucht, muss Beweis führen

So liege die Beweislast generell bei demjenigen, der aus einer elektronisch abgegebenen Erklärung Rechte ableiten wolle. Der Verkäufer müsse daher zunächst eindeutig nachweisen, dass der Account-Inhaber entweder selbst oder alternativ ein Dritter in dessen Namen bei eBay geboten habe. Die Vermutung, der Käufer habe seine Zugangsdaten fahrlässig verwahrt und dem Gebot eines Dritten Vorschub geleistet bzw. seine Sorgfaltspflicht verletzt, reiche dabei nicht aus, so die Richter. Eine solche Behauptung müsse ausreichend belegt werden. Erst dann sei der Käufer seinerseits in der Pflicht zu beweisen, dass nicht er selbst geboten habe.

Zudem könne im Internet nicht davon ausgegangen werden, dass ein geheimes Passwort nur durch den verwendet werde, der dieses ursprünglich erhalten bzw. erstellt habe. Diese Unsicherheit sei somit Bestandteil von Online-Plattformen und daher hinzunehmen. Dem Verkäufer stehe es ansonsten frei, eine sicherere Verkaufsmethode zu wählen.

Streitpunkt Schadensersatz

Im konkreten Fall hatte der Verkäufer ein Motorrad über eBay offeriert, für das die Höchstsumme von 34.000 Euro geboten wurde. Der als Käufer ausgewiesene eBay-Nutzer verweigerte jedoch die Zahlung des Kaufpreises, da ein Bekannter angeblich das Konto "gehackt" und unerlaubt in seinem Namen agiert habe. Er selbst verneinte, jemals eine entsprechende Willenserklärung abgegeben zu haben.

Daraufhin verkaufte der Motorrad-Besitzer das Gefährt der Marke Harley Davidson innerhalb kürzester Zeit für einen deutlich niedrigeren Preis, da er seinerseits bereits ein Auto gekauft hatte und das Geld dringend benötigte. Für die entgangene Differenz verlangte er von dem zahlungsunwilligen eBay-Käufer einen Schadensersatz in Höhe von 20.000 Euro. Nachdem sich dieser weiterhin weigerte, klagte der Verkäufer vor dem Landgericht Bremen und verlor. Im Berufungsverfahren am OLG Bremen wurde das erstinstanzliche Urteil nun bestätigt. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Erst im vergangenen Jahr hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil ähnlich entschieden.

red
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